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Melde- und Passangelegenheiten

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Untersuchungsberechtigungsscheine

Allgemeine Informationen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines/r Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem/der Arbeitgeber/in eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung kann der/die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten.

Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine erste Nachuntersuchung erforderlich. Dazu kann ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.

Die Arztwahl ist frei.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis; Kinderreisepass oder Reisepass

  • bei Nachuntersuchungen:

    • aktuelles Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers mit folgenden Angaben:

      • Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung

Zuständige Behörde

Den hierfür notwendigen Untersuchungsberechtigungsschein erhält der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde.

Rechtsgrundlage

  • §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Zuständig

Melde- und Passangelegenheiten
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-2345 (Hotline)
E-Mail

Öffnungszeiten


Termine können online gebucht oder telefonisch unter 03841 251-2345 vereinbart werden.(Dienstags ist das Aufsuchen ohne vorherige Terminvereinbarung für die Bürgerinnen und Bürger möglich.)


Montag
08.00 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag
08.00 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja