In Mecklenburg Vorpommern werden unter anderem noch
benötigt.
Das Dokument muss in Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt worden sein. Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ muss eine Originalurkunde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel vorliegen. Sofern das Dokument nicht durch einen Standesbeamten ausgestellt wurde, ist eine Vorbeglaubigung notwendig.
Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ ist die Angabe des Verwendungslands
erforderlich.
EUR: 10,00 bis 100,00
Die Gebühr in Mecklenburg-Vorpommern beträgt derzeit EUR 15,00 bei einer einzelnen Urkunde. Bei mehreren Urkunden, die vom gleichen Antragsteller eingereicht werden und in einem Arbeitsgang beglaubigt werden können, reduziert sich die Gebühr auf EUR 12,00 pro Urkunde.
Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
Für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-
Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im
betreffenden Landgerichtsbezirk haben:
Ihr zuständiges Landgericht.
Für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:
Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich unter Angabe des Verwendungslandes zusammen mit dem Original der Urkunde und Ihren genauen Absenderangaben an das Innenministerium Mecklenburg- Vorpommern. Die Rücksendung der Urkunde mit Beglaubigung oder Apostille erfolgt zeitnah. Eine Gebührenrechnung wird beigelegt. In Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann nach vorheriger telefonischer Absprache ein Termin im Innenministerium in Schwerin vereinbart werden, der in der
Regel Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr möglich ist.
Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind bzw. für die Ausstellung der "Haager Apostille" ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V zuständig. Dies gilt jedoch nicht für Urkunden aus dem Bereich der Justiz: Die Zuständigkeit des Justizministeriums ist gegeben für öffentliche Urkunden aus seinem Geschäftsbereich. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes ist zuständig hinsichtlich aller von ihr oder ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig hinsichtlich öffentlicher Urkunden, die in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder von Notarinnen bzw. Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben, ausgestellt wurden (z.B. Urteile oder notarielle Urkunden).
Öffentliche Urkunden aus dem Bereich des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung sind durch die
Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte für Urkunden, die durch Kommunen ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden, vorzubeglaubigen. Öffentliche Urkunden aus den Bereichen der anderen Ministerien - ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des
Justizministeriums - sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen. Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung erfolgen. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja