Hilfsnavigation
Seiteninhalt
20.11.2021

Widmungsverfügung

Auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ( StrWG- MV ) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V 1993 S. 42) in der derzeit gültigen Fassung werden nachstehende Verkehrsflächen unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG- MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gewidmet werden die nachfolgenden, in der Ortslage der Hansestadt Wismar liegenden Straßen und Wege.

1. Prof.-Frege-Straße

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentlichen Verkehrsflächen im „Stadtteilzentrum Kagenmarkt“, B-Plan Nr. 75/09.
Gemarkung Wismar, Flur 1 und Flur 17 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück : 4468/17, 38/9, 4355/65, 4355/58, 4355/62, 38/7.
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.

2. Die Widmung erstreckt sich auf den Fußgängerbereich im „Stadtteilzentrum Kagenmarkt“, B-Plan Nr. 75/09.

Gemarkung Wismar, Flur 1 und Flur 17 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück : 38/11, 4355/66, 4355/63, 4355/67,38/12, 4355/54, 24/8, 19/5, 19/7.
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Zweckbestimmung: Fußgängerbereich.

3. Die Widmung erstreckt sich auf den Fuß-und Radweg im „Stadtteilzentrum Kagenmarkt“, B-Plan Nr. 75/09.

Gemarkung Wismar, Flur 1 und Flur 17 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück : 18/1, 17/3, 18/2, 17/5, 25/5 sowie auf eine Teilfläche aus dem Flurstück 25/6.
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Zweckbestimmung: Fuß-und Radweg.

4. Zum Leuchtfeuer

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentlichen Verkehrsflächen im „Wohngebiet Friedenshof II- Am Klinikum, Teilbereich Nord“, B-Plan Nr. 67 /06/1.
Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück: 2746/339 sowie auf eine Teilfläche aus dem Flurstück 2746/322.
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße- Ortsstraße.

5. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsflächen im „Wohngebiet Friedenshof II- Am Klinikum, Teilbereich Nord“, B-Plan Nr. 67 /06/1.

Gemarkung Wismar, Flur 1, auf eine Teilfläche aus dem Flurstück 2746/322.
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße- Ortsstraße.
Zweckbestimmung: Mischverkehrsfläche

6. Die Widmung erstreckt sich auf den öffentlichen Fußweg im „Wohngebiet Friedenshof II Am Klinikum, Teilbereich Nord“, B-Plan Nr. 67 /06/1.

Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück: 2746/310 und 2746/330
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße- Ortsstraße.
Der Gemeingebrauch wird auf die Benutzung durch Fußgänger beschränkt.

7. Fischerpier

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentlichen Verkehrsflächen im „Wohngebiet Friedenshof II- Am Klinikum, Teilbereich Nord“, B-Plan Nr. 67 /06/1.
Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgendem Flurstück.
Flurstück: 2746/258
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsfläche erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße- Ortsstraße.
Zweckbestimmung: Mischverkehrsfläche

8. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentlichen Fußweg im „Wohngebiet Friedenshof II- Am Klinikum, Teilbereich Nord“, B-Plan Nr. 67 /06/1.

Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgendem Flurstück.
Flurstück : 2746/307
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße- Ortsstraße.
Der Gemeingebrauch wird auf die Benutzung durch Fußgänger beschränkt.

9. Angelweg

Die Widmung erstreckt sich auf den verkehrsberuhigten Bereich im „Wohngebiet Redentin Ost“ ,Teilbebauungsplan Nr.19/91/3.
Gemarkung Wismar, Flur 1 und Flur 17 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück: 4143/19 und 4140/18
Die erstmalige Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG für Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Zweckbestimmung: verkehrsberuhigter Bereich


Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 14 StrWG M-V die Hansestadt Wismar.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Hansestadt Wismar, Der Bürgermeister, 23966 Wismar schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widmung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Wismar, den 02.11.2021

Thomas Beyer,
Bürgermeister der Hansestadt Wismar


Quelle: Stadtanzeiger 21/2021 vom 20. November 2021