Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –FTG M-V-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 145) einschließlich erfolgter Änderungen sind am Karfreitag in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten:
Gemäß § 6 Abs. 1 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Karfreitag ganztägig verboten:
Gemäß § 6 Abs. 2 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsonnabend 18.00 Uhr verboten:
Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –FTG M-V-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 145) einschließlich erfolgter Änderungen sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Hansestadt Wismar – Der Bürgermeister
- Ordnungsamt -