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21.09.2024

Widmungsverfügung

Auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG- MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V 1993 S. 42) in der derzeit gültigen Fassung werden nachstehende Verkehrsflächen unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG- MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gewidmet werden die nachfolgenden, in der Ortslage der Hansestadt Wismar liegenden Straßen und Wege:

1. Kurvenweg

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet des B-Plan Nr. 34/94 „Schwanzenbusch-Nord“, Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgenden Flurstücken:

Flurstück: 4340/112 und Teilfläche des Flurstücks 4340/138.

Die erstmalige Einstufung der oben genannten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.

2. Langer Weg

Die Widmung erstreckt sich auf den verkehrsberuhigten Bereich im Gebiet des B-Plan Nr. 34/94 „Schwanzenbusch-Nord“, Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgenden Flurstücken:

Flurstücke: 4340/137, 4340/170 und 4340/184.

Die erstmalige Einstufung der oben genannten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Zweckbestimmung: verkehrsberuhigter Bereich.    

3. Fußweg an der Straße „Langer Weg“

Die Widmung erstreckt sich auf den öffentlichen Fußweg im Gebiet des B-Plan Nr. 34/94 „Schwanzenbusch-Nord“, Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgenden Flurstücken:

Flurstück: Teilfläche des Flurstücks 4340/131.

Die erstmalige Einstufung der oben genannten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Zweckbestimmung: Fußweg, auch zugunsten der Servicewagen des Entsorgungs- und Verkehrsbetriebes (EVB).    

4. Kleiner Weg

Die Widmung erstreckt sich auf den verkehrsberuhigten Bereich im Gebiet des B-Plan Nr. 34/94 „Schwanzenbusch-Nord“, Gemarkung Wismar, Flur 1 mit folgenden Flurstücken:

Flurstück: 4340/183.

Die erstmalige Einstufung der oben genannten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3a StrWG des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Zweckbestimmung: verkehrsberuhigter Bereich.    


Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 14 StrWG M-V die Hansestadt Wismar.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Hansestadt Wismar, Der Bürgermeister, 23966 Wismar schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widmung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


Wismar, den 21.09.2024


Thomas Beyer,
Bürgermeister der Hansestadt Wismar

Dokument anzeigen: Widmungsverfügung
21.09.2024
Stadtanzeiger 08/2024 vom 21.09.2024

PDF, 1.2 MB



Quelle: Bauamt, Abt. Straßen- und Grünflächenunterhaltung

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Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Hinweis

Gemäß § 14 der Hauptsatzung der Hansestadt Wismar vom 28.03.2013 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sowie von sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt.

An dieser Stelle werden Sie daher ab dem 07.04.2013 die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt finden. Dies sind u.a.Bekanntmachungen zu verkaufsoffenen Sonntagen, Bekanntmachungen von öffentlich-rechtlichen Verträgen, die Einladungen zu den Sitzungen der Bürgerschaft. Deren Ausschüsse finden Sie im Sitzungskalender.

Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (z.B. die Bekanntmachung zur Auslegung von Plänen) erfolgen durch Abdruck im "STADTANZEIGER". Sie sind an dieser Stelle nur informativ eingestellt.