Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –FTG M-V-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 145) einschl. erfolgter Änderungen sind am Karfreitag in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten:
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Karfreitag ganztägig verboten:
öffentliche sportliche Veranstaltungen.
Gemäß § 6 Abs. 2 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Karfreitag von 0:00 Uhr bis Karsonnabend 18:00 Uhr verboten:
öffentliche Tanzveranstaltungen,
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
der Betrieb von Spielhallen.
Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –FTG M-V-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 145) einschließlich erfolgter Änderungen sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Hansestadt Wismar – Der Bürgermeister
- Ordnungsamt -
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja