Pressemitteilungen EVB-Winterdienst ist aktuell täglich im Einsatz
Auch in diesem Jahr hat der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb (EVB) der Hansestadt Wismar frühzeitig und umfassend alle Vorkehrungen für den Winterdienst getroffen. Die Mannschaft des EVB ist aktuell täglich im Einsatz, um die Verkehrsflächen im Stadtgebiet in einem möglichst sicheren Zustand zu halten.
Angesichts des angekündigten Wetters für die kommenden Tage bittet der EVB jedoch um Verständnis und Rücksichtnahme, dass sich bei extremem Schneefall auf verkehrswichtige und gefährliche Straßen/Straßenabschnitte mit der höchsten Priorität - wie Rettungswege, Hauptverkehrswege, Steigungen und Brücken oder Kreuzungsbereiche - konzentriert wird.
Pflichten gemäß Straßenreinigungssatzung
In den letzten Tagen stellte der EVB fest, dass nicht alle Bürgerinnen und Bürger ihren Pflichten gemäß der Straßenreinigungssatzung nachkommen. Die Beseitigung von Schnee und Glätte auf den Gehwegen einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege liegt in der Pflicht der Anliegerinnen und Anlieger. Es muss in der für Fußgängerinnen und Fußgänger erforderlichen Breite (mindestens 1,20 Meter) geräumt beziehungsweise gestreut werden.
Wenn keine Gehwege vorhanden sind, gelten als solche die Flächen am Rand der Fahrbahn auf einer Breite von 1,20 Metern. Falls an einer Fahrbahn nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, besteht nur für diese Seite die Räum- und Streupflicht.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs anzuhäufen. Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen. Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geschoben werden. Dies kann zu Unfällen führen und ist verboten. Außerdem drückt das Räumfahrzeug den Schnee auf den Gehweg oder in die Einfahrt zurück.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung muss in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr der Schnee unmittelbar nach beendetem Schneefall beseitigt werden. Glätte ist in diesem Zeitraum unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr sind Schnee und Glätte bis 8.00 Uhr am folgenden Tag zu entfernen. Sollte der Anlieger beziehungsweise die Anliegerin diese Pflicht nicht selbst wahrnehmen können, zum Beispiel wegen eines Urlaubs oder Krankheit, dann muss er oder sie für eine Vertretung sorgen.
Grundsätzlich sollten Schnee und Eis zunächst mit Schneeschieber und Besen geräumt werden. Zum Streuen sollten nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt eingesetzt werden. Der Einsatz von Streusalz ist nicht zulässig.
Im Sinne aller Bürgerinnen und Bürger bittet der EVB darum, diesen Pflichten nachzukommen. Nur so können sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sicher durch den Winter bewegen.
Erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr
Auch bei größter Professionalität des kommunalen Winterdienstes sind einige Wetterereignisse nur schwer beherrschbar. Für die anstehende Witterung bittet der Winterdienst daher erneut alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer um erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr, damit die Unfallgefahr verringert wird.
Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind wettertaugliche Reifen - Winterreifen oder Ganzjahresreifen - mit der entsprechenden Kennzeichnung Pflicht. Wer mit dem Fahrzeug unterwegs ist, sollte seine Geschwindigkeit unbedingt an die jeweiligen Wetterverhältnisse anpassen, möglichst nur die geräumten und gestreuten Straßen nutzen und das ungehinderte schnelle Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge jederzeit ermöglichen.
Aber auch Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer sollten mit geeignetem Schuhwerk und vorsichtigem Verhalten, am besten nur auf gestreuten Wegen, zur Vermeidung von glättebedingten Unfällen beitragen.