Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin
an die Parteien und Wählergruppen zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Besetzung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Hansestadt Wismar am 12. April 2026 und einer eventuell notwendigen Stichwahl am 26. April 2026
Am Sonntag, den 12. April 2026, wird in der Hansestadt Wismar die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister durchgeführt.
Der Termin für eine eventuell notwendige Stichwahl ist Sonntag, der 26. April 2026.
Für die 28 Wahlvorstände und vier Briefwahlvorstände benötigt die Hansestadt Wismar etwa 250 wahlberechtigte Personen, denen eine verantwortungsvolle ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand übertragen werden kann, wie es im § 12 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vorgesehen ist.
Ich bitte hiermit die Parteien und Wählergruppen gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) in Verbindung mit § 12 Absatz 2 LKWG M-V, mir bis zum 30. Januar 2026 wahlberechtigte Personen als Mitglieder für die Tätigkeit in den Wahlvorständen und Briefwahlvorständen der Hansestadt Wismar vorzuschlagen.
Die vorgeschlagenen wahlberechtigten Personen dürfen gemäß § 7 Absätze 3 und 4 LKWG M-V nur in einem Wahlorgan Mitglied sein und nicht zugleich als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder als Vertrauensperson für Wahlvorschläge auftreten.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass jede wahlberechtigte Person zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet ist.
Das Ehrenamt darf gemäß § 12 Absatz 2 LKWG M-V nur aus den dort aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Die Ablehnung dieses Ehrenamtes ohne wichtigen Grund stellt gemäß § 70 LKWG M-V eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.
Gemäß § 12 Absatz 1 LKWG M-V haben die Mitglieder von Wahlorganen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung beträgt derzeit nach § 14 Absatz 1 Satz 2 LKWO M-V je 35 Euro für die Vorsitzenden und je 25 Euro für die weiteren Mitglieder.
Vorschläge senden Sie bitte an:
Hansestadt Wismar
Der Bürgermeister
Gemeindewahlbehörde
Postfach 12 45
23952 Wismar
Oder per E-Mail an: wahlen@wismar.de
Oder persönlich:
Gemeindewahlbehörde, Zimmer 214
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
Für Nachfragen und Auskünfte steht Ihnen Frau Meyer, Mitarbeiterin der Gemeindewahlbehörde der Hansestadt Wismar, unter der Telefonnummer 03841 251-3285 zur Verfügung.
Wismar, den 13. Oktober 2025
gez. Andrea Sydow
Gemeindewahlleiterin