Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Hansestadt Wismar am 12. April 2026

Quelle: Ordnungsamt, SG Wahlen

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern – GVOBl. M-V S. 154, 183),
in Verbindung mit § 62 LKWG M-V sowie den §§ 15 bis 19 LKWG M-V und § 24 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 2. März 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 46),
fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar hat in ihrer Sitzung am 21. Juli 2025

Sonntag, den 12. April 2026,

als Wahltag bestimmt.

Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 26. April 2026 statt.


Das Wahlgebiet für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters ist das gesamte Gebiet der Hansestadt Wismar.
Die Amtszeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters beträgt gemäß § 10 Absatz 2 der Hauptsatzung der Hansestadt Wismar acht Jahre.


Wahlberechtigt sind gemäß § 4 Absatz 2 LKWG M-V alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger),
die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet nach dem Meldegesetz ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne Wohnung, dort gewöhnlich aufhalten,
und nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks der Hansestadt Wismar eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes (LMG M-V) von der Meldepflicht befreit sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 20. März 2026 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet – hier in der Hansestadt Wismar – ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet haben.


Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister sind gemäß §§ 6, 66 Absätze 1 und 2 LKWG M-V alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) erfüllen,

  3. nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

  4. nicht nach § 6 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und

  5. nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind.


Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsland aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Sie haben ihrer Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe (Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).


Wahlvorschläge zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters können nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V von Parteien, Wählergruppen und wahlberechtigten Einzelpersonen eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Gebiet der Hansestadt Wismar.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; dabei kann sich eine Partei oder Wählergruppe nur an einem solchen Vorschlag beteiligen.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, und diese Person darf nur einmal benannt werden.

Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer nach der Satzung zuständigen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt wurde und seine unwiderrufliche schriftliche Zustimmung zur Benennung erteilt hat.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern vorhanden, auch deren Kurzbezeichnung enthalten.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den satzungsgemäß vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer einzelnen Person ist von ihr persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu benennen.
Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.


Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Bürgermeisterkandidatinnen und -kandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen sowie zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abzugeben und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Weiterhin sind ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen.
Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der DDR ausgeübt haben.
Es steht ihnen frei, dazu eine Begründung abzugeben.


Die Vorschriften gemäß §§ 15 ff. LKWG M-V über Inhalt und Aufstellung der Wahlvorschläge sowie zu den Vertrauenspersonen sind entsprechend zu beachten.

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Absatz 4 LKWG M-V bis spätestens zum 27. Januar 2026 (75. Tag vor der Wahl) um 16:00 Uhr schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleiterin unter der folgenden Anschrift einzureichen:


Hansestadt Wismar
Der Bürgermeister
Gemeindewahlleitung
Scheuerstraße 2 (Zimmer 215 oder 318)
23966 Wismar


Ich weise darauf hin, dass die Wahlvorschläge so früh wie möglich einzureichen sind, damit eventuelle Fehler und Mängel vor Fristablauf behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V.
Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden Erklärung der Vertrauenspersonen.


Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt.
Vordrucke für die Wahlvorschläge einschließlich der dazu notwendigen Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber sind ab sofort im
Ordnungsamt der Hansestadt Wismar,
Scheuerstraße 2, Zimmer 215, 23966 Wismar,
während der Dienstzeiten bzw. über die Internetseite der Hansestadt Wismar unter www.wismar.de.

Weiterhin sind die Formulare im Internet unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare.

Wismar, den 13. Oktober 2025
gez. Andrea Sydow
Gemeindewahlleiterin