Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.
Von allen Urkundenarten gibt es auch mehrsprachige Dokumente und beglaubigte Ablichtungen der Registereinträge.
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Können Sie das Standesamt nicht persönlich aufsuchen? Dann nutzen Sie einfach unseren Service:
Sie können Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen. Bitte bringen Sie dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Um Ihnen Zeit und Wege zu sparen, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Urkunden zu bestellen.
Fügen Sie der Bestellung bitte einen Nachweis Ihrer Berechtigung zum Erhalt der Urkunde bei (Kopie des Personalausweises).
Geburtsurkunde |
15,00 € |
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenbuch | 15,00 € |
Internationale Geburtsurkunde | 15,00 € |
für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird | die Hälfte der jeweiligen Gebühr |
wenn deutsches Recht zu beachten ist |
80,00 € |
wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 90,00 - 260 € |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen deutschen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher vereinbarungen vorgesehen ist. |
gebührenfrei |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer | 80,00 € |
Heiratsurkunde | 15,00 € |
internationale Heiratsurkunde | 15,00 € |
für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird | die Hälfte der jeweiligen Gebühr |
Eidesstattlichen Versicherung |
35,00 € |
Erklärung zur Namensführung | 35,00 € |
Bescheinigung über eine Namensänderung | 15,00 € |
Auskunft aus einem Personenstandsregister | 15,00 bis 90,00 € |
Suchen eines Eintrags, je nach Aufwand | 20,00 € bis 90,00 € |
Sterbeurkunde |
15,00 € |
internationale Sterbeurkunde | 15,00 € |
für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird |
die Hälfte der jeweiligen Gebühr |
Die Gebühren sind für jedes Bundesland einheitlich geregelt.
Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht
Für weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, wird die halbe Gebühr berechnet.
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld.
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
Die Namensänderung, die sowohl Vornamen als auch Nachnamen betreffen kann, hat immer Ausnahmecharakter, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Mögliche Gründe werden durch das Namensänderungsgesetz vorgegeben, beispielsweise bei Problemen mit (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Bei einer behördlichen Namensänderung ist eine Einzelfallberatung und ein Antrag bei der Namensänderungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes unumgänglich. Über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages wird ein amtlicher Bescheid erstellt.
Die Gebühr für behördliche Namensänderung ist stark vom Aufwand abhängig und beträgt bis 1022 Euro.
Notwendige Unterlagen (nicht vollständig)
Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Unterlagen beizubringen.
In der Regel sind allerdings all diejenigen Unterlagen beizubringen, welche die bisherige Namensführung wiedergeben beziehungsweise aus denen sich die abzuleitende Namensführung ergibt (z. B. Geburts- und Eheurkunden). Zudem ist grundsätzlich auch die Identifizierung des Antragstellers durch Personalausweis, Pass oder Ähnliches erforderlich.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Geburtsname des Kindes
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines Kindes, die keinen Ehenamen führen, haben binnen eines Monat den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Treffen sie keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem der beiden das Bestimmungsrecht ebenfalls unter Fristsetzung.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern innerhalb von 3 Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen.
Vornamen des Kindes
Der Vorname ist bei der Anzeige der Geburt beim Standesamt, spätestens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.