Am Volkstrauertag und Totensonntag, an denen Trauer, Totengedenken und innere Einkehr im Vordergrund stehen, sind alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt, die nicht den ernsten Charakter dieser Tage wahren.
Das Ordnungsamt weist bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen am Volkstrauertag (19. November 2017) und am Totensonntag (26. November 2017) auf folgende Rechtslage hin:
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 einschließlich erfolgter Änderungen sind am Volkstrauertag und am Totensonntag in der Zeit von 4.00 bis 24.00 Uhr verboten:
Gemäß § 6 Abs. 1 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Totensonntag ab 5.00 Uhr verboten:
Gemäß § 6 Abs. 2 FTG Mecklenburg-Vorpommern sind am Volkstrauertag und am Totensonntag von 5.00 bis 24.00 Uhr verboten:
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 einschließlich erfolgter Änderungen sind Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Hansestadt Wismar
Der Bürgermeister
- Ordnungsamt -
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja